Der Auftragnehmer führt Leistungen zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Urinalen, Küchenabläufen, Badabläufen, Bodenabläufen, Grundleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. durch. Diese Arbeiten sind notwendig, um die Funktion von Abwasserleitungen sicherzustellen. Die Rohrreinigung erfolgt nach anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung geeigneter Werkzeuge und Geräte. Wenn die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein feststeht, bestimmt der Auftragnehmer die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Nach der Rohrreinigung werden, falls erforderlich, neue Dichtungen eingebaut. Sollte der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen widersprechen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Dichtheit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Vor Beginn der Arbeiten informiert er den Auftragnehmer über eventuelle Arbeitserschwernisse, wie z.B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte oder Kanaldeckel, sowie über Arbeitserleichterungen, wie z.B. Hebeanlagen oder Rückstauklappen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das Abwassersystem nicht genutzt wird. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet zu überprüfen, ob alle betroffenen Entwässerungsgegenstände, -leitungen und Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen wurden.
Der Auftraggeber stellt kostenlos Strom, Wasser und Stellplätze für Gerätschaften zur Verfügung oder beschafft diese auf eigene Kosten. Dies gilt auch für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Maschinen und Geräte, die zur Arbeitsausführung benötigt und vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Entstehende Kosten für Abfallbeseitigung trägt ebenfalls der Auftraggeber.
Vor Beginn der Reinigungsarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Lage von 87°-Bögen, T-Abzweigen, Reduzierungen, Hohlräumen und ähnlichen Stellen im Rohrleitungsverlauf kenntlich zu machen oder darauf hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen, welche gefährlichen Stoffe und Gase in der Anlage enthalten sind. Als gefährlich gelten Stoffe und Gase, die eine Schädigung der Mitarbeiter verursachen oder Explosionsgefahr darstellen könnten sowie Stoffe, die normalerweise nicht in Abwasserleitungen enthalten sind, wie z.B. Laugen, Säuren, Gifte und chemische Rückstände.
In solchen Fällen muss der Auftraggeber auf eigene Kosten entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel bereitstellen und gegebenenfalls einen Sicherheitsbeauftragten stellen, wenn besondere Gefahren zu erwarten sind. Diese Verpflichtungen gelten auch, wenn die Mitarbeiter des Auftragnehmers vermuten, dass gefährliche Stoffe oder besondere Gefahren vorliegen, und den Auftraggeber entsprechend informieren.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme durch den Auftraggeber, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Rohrleitungen wieder in Betrieb nimmt.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
Der Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der Beauftragung durch den Auftraggeber. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Andere mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.