AGB

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rohrpilot GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten für alle Verträge, die mit unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden. Die AGB richten sich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie finden Anwendung auf Verträge, die Rohr- und Kanalreinigungsdienstleistungen betreffen. Verträge über Rohrsanierungen sind von diesen AGB ausgenommen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Bei Auftraggebern, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten die AGB in der jeweils zuletzt in Textform übermittelten Fassung auch für zukünftige gleichartige Verträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  4. Individuelle Absprachen und Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Absprachen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Allgemeines

Der Auftragnehmer führt Leistungen zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Urinalen, Küchenabläufen, Badabläufen, Bodenabläufen, Grundleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. durch. Diese Arbeiten sind notwendig, um die Funktion von Abwasserleitungen sicherzustellen. Die Rohrreinigung erfolgt nach anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung geeigneter Werkzeuge und Geräte. Wenn die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein feststeht, bestimmt der Auftragnehmer die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Nach der Rohrreinigung werden, falls erforderlich, neue Dichtungen eingebaut. Sollte der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen widersprechen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Dichtheit.

§3 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Die Beauftragung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Diese Beauftragung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der beauftragten Leistung zustande. Mit Vertragsschluss werden diese AGB Bestandteil des Vertrages, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  3. Unsere Dienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erbracht. Es handelt sich dabei um Dienstverträge, bei denen ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann, da der Erfolg der Rohrreinigung von verschiedenen, teils nicht vorhersehbaren Faktoren abhängt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in Abwasserrohren viele nicht kalkulierbare Risiken und nicht erkennbare Unwägbarkeiten bestehen können. Kann aufgrund einer defekten, beschädigten oder falsch installierten Anlage kein Erfolg erzielt werden, wird der tatsächlich erbrachte Arbeitsaufwand und der Einsatz der Technik berechnet, da bereits die Feststellung dieser Umstände als Erfolg gewertet werden kann.
  4. Die Annahme des Auftrags kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Durchführung der beauftragten Leistung erfolgen.

§4 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Vor Beginn der Arbeiten informiert er den Auftragnehmer über eventuelle Arbeitserschwernisse, wie z.B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte oder Kanaldeckel, sowie über Arbeitserleichterungen, wie z.B. Hebeanlagen oder Rückstauklappen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das Abwassersystem nicht genutzt wird. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet zu überprüfen, ob alle betroffenen Entwässerungsgegenstände, -leitungen und Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen wurden.

Der Auftraggeber stellt kostenlos Strom, Wasser und Stellplätze für Gerätschaften zur Verfügung oder beschafft diese auf eigene Kosten. Dies gilt auch für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Maschinen und Geräte, die zur Arbeitsausführung benötigt und vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Entstehende Kosten für Abfallbeseitigung trägt ebenfalls der Auftraggeber.

§5 Mitteilungspflichten zu Rohren und Leitungen

Vor Beginn der Reinigungsarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Lage von 87°-Bögen, T-Abzweigen, Reduzierungen, Hohlräumen und ähnlichen Stellen im Rohrleitungsverlauf kenntlich zu machen oder darauf hinzuweisen.

§6 Mitteilungspflichten zu besonderen Gefahren und gefährlichen Stoffen

Vor Beginn der Arbeiten muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen, welche gefährlichen Stoffe und Gase in der Anlage enthalten sind. Als gefährlich gelten Stoffe und Gase, die eine Schädigung der Mitarbeiter verursachen oder Explosionsgefahr darstellen könnten sowie Stoffe, die normalerweise nicht in Abwasserleitungen enthalten sind, wie z.B. Laugen, Säuren, Gifte und chemische Rückstände.

In solchen Fällen muss der Auftraggeber auf eigene Kosten entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel bereitstellen und gegebenenfalls einen Sicherheitsbeauftragten stellen, wenn besondere Gefahren zu erwarten sind. Diese Verpflichtungen gelten auch, wenn die Mitarbeiter des Auftragnehmers vermuten, dass gefährliche Stoffe oder besondere Gefahren vorliegen, und den Auftraggeber entsprechend informieren.

§7 Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme durch den Auftraggeber, gilt die Abnahme als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Rohrleitungen wieder in Betrieb nimmt.

§8 Vergütung

Es gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§9 Rechnungen

  1. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  2. Bei Nichtzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen. Mit der Mahnung gerät der Auftraggeber in Verzug. Sollte trotz Mahnung keine Zahlung erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
  3. Die Vorschriften des § 278 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt und finden weiterhin Anwendung.

§10 Mängelansprüche des Auftraggebers

  1. Aufgrund der täglichen Nutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen besteht eine ständige Gefahr von Störungen durch unsachgemäßen Gebrauch. Reklamationen sollten daher umgehend angezeigt werden, um eine schnelle Bearbeitung und Beseitigung der Störung zu ermöglichen. Unternehmer müssen berechtigte Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich melden. Diese werden dann kostenfrei bearbeitet, sofern es sich nachweislich um eine berechtigte Reklamation handelt.
  2. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung bzw. Nachbesserung.

§11 Gewährleistung/Haftung

  1. Unsere Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten werden ausschließlich mit geprüften Maschinen und Werkzeugen durchgeführt, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und für eine schonende und effiziente Reinigung von Abwasserleitungen entwickelt wurden.
  2. In seltenen Fällen kann es dennoch zu Schäden an sanitären Einrichtungen oder Abwasserleitungen kommen. Diese Schäden können durch nicht sichtbare Unwegsamkeiten verursacht werden, die vor oder während der Arbeiten nicht erkennbar sind.
  3. Beispiele für solche Unwegsamkeiten sind installationsbedingte Probleme oder Vorschäden an alten Rohren. Schäden, die durch den Einsatz unserer Reinigungsgeräte entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch nicht erkennbare Umstände verursacht wurden. Ebenso übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch übermäßige Einleitung von Stoffen wie Farben, Gips, Betonresten oder Intimtextilien verursacht werden.
  4. Unsere Haftung bleibt im Übrigen nach den vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
  5. Bei Verbrauchern bleibt die Haftung gemäß § 309 Nr. 7 a BGB unberührt.

§12 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

§13 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der Beauftragung durch den Auftraggeber. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Andere mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.